Zwei Instrumente zur Förderung Langzeitarbeitsloser:
§ 16e SGB II und § 16i SGB II
Das 10. SGB II-Änderungsgesetz - Teilhabechancengesetz trat zum 1.1.2019 in Kraft. Beide Instrumente - § 16e SGB II und § 16i SGB II - sehen die Möglichkeit für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung Langzeitarbeitsloser vor, die das Jobcenter selbst oder ein Dritter durchführen kann.
Zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht das Gesetz finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen. Für die Dauer von bis zu fünf Jahren können Lohnzuschüsse in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. Bezugsgröße für den Zuschuss ist der Mindestlohn zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherungsbeitrag). Soweit der Arbeitgeber durch oder aufgrund Tarifvertrag zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, bemisst sich der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
In Verbindung mit dem ebenfalls verkündeten Bundeshaushaltsgesetz 2019, in dem der Passiv-Aktiv-Transfer enthalten ist, ergeben sich für die Jobcenter zusätzliche Handlungsmöglichkeiten vor allem für Langzeitarbeitslose.
Informationsflyer "Teilhabechancengesetz" für Arbeitgeber
Eingliederung von | Teilhabe am Arbeitsmarkt |
Förderfähiger Personenkreis | |
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Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung | |
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Eckpfeiler für Arbeitgeber | |
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* Zuschuss in Höhe des Mindestlohn, es sei denn der Arbeitgeber ist Tarifgebunden- oder orientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
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