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Eingliederungsberatung Leistungen

Eingliederungsberatung Leistungen

  • Vermittlungs- und Beratungsservice

    Wir möchten Sie in Arbeit bringen!

    Was Sie weiterbringt, damit Ihr beruflicher Einstieg gelingt, erfahren Sie von uns.

    • Wir beraten Sie gern und umfassend.
    • Wir bieten Ihnen offene Stellen an.
    • Wir geben Ihnen ab dem ersten Tag der Antragstellung breite Unterstützung.
    • Wir haben für Sie einen persönlichen Ansprechpartner.

    Nutzen Sie das ausführliche Beratungsangebot unserer Eingliederungsberater.

    Auch für Ihre Eigeninitiative ist breiter Raum.

    • Wir unterstützen Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Suche und Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.

    Um Ihnen dabei zu helfen und Ihnen die Neuorientierung leichter zu machen, haben wir eine Vielzahl verschiedenster Instrumente, die es ermöglichen, Sie ganz individuell zu fördern.

  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget

    Rechtsgrundlage: § 16 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB III

    Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn das für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören u.a.:

    • Bewerbungskosten
    • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
    • Kosten für getrennte Haushaltsführung
    • Kosten für Umzug
    • Fahrkosten zum Antritt einer Arbeit- oder Ausbildungsstelle
    • Kosten für Arbeitsmittel
    • Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnis, Beglaubigungen, Führungszeugnis usw.)
    • sonstige Kosten

    Ob und in welcher Höhe Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden können, besprechen Sie bitte im Einzelnen mit Ihrem Eingliederungsberater.

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

    Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-5, Abs. 2 Satz 2 SGB III

    Die Maßnahmen für Ihre Aktivierung und berufliche Eingliederung sind dreigeteilt; die verschiedenen Arten von Maßnahmen können kombiniert werden.
    Zunächst besteht die Möglichkeit, Maßnahmen bei einem Träger durchzuführen.
    Als zweite Variante ist es möglich, einen Teil solcher Maßnahmen direkt bei einem Arbeitgeber durchzuführen.
    Drittens kann ein privater Arbeitsvermittler zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingeschaltet werden.

    Gefördert werden kann die Teilnahme an Maßnahmen zur berufliche Eingliederung, die

    • die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
    • die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemnissen,
    • die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
    • die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
    • die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

    unterstützen.

    Das Vorliegen Ihrer konkreten Voraussetzungen sowie die passgenaue Auswahl einer geeigneten Maßnahme werden für jeden Kunden ganz individuell geprüft. Zielrichtung sämtlicher Eingliederungsleistungen ist eine möglichst schnelle und dauerhafte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt.

    Förderung durch:

    • die Übernahme von Kosten einer Maßnahme (wie z. B. Lehrgangskosten und Fahrkosten) sowie die Weiterzahlung von Bürgergeld.
  • Förderung beruflicher Weiterbildung

    Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 77-87 SGB III

    Wenn eine Weiterbildung notwendig ist:

    • um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder
    • eine Ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
    • weil ein fehlender Berufsabschlusses die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert oder
    • bei Teilzeitbeschäftigung, um die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zu erreichen

    kann, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, eine berufliche Weiterbildung gefördert werden.

    In einem Beratungsgespräch bei Ihrem Eingliederungsberater wird geprüft, ob und wenn ja welche Weiterbildung oder Qualifizierung für Sie geeignet ist, um eine Arbeitsaufnahme zu unterstützen.

    Förderung:

    Eine Weiterbildung kann durch Übernahme der Kosten gefördert werden (dazu gehören u. a. die Lehrgangskosten und Fahrkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten).

    Formulare:

  • Einstiegsgeld

    Rechtsgrundlage: § 16b SGB II

    Eine Förderung durch die Bewilligung von Einstiegsgeld kommt bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche oder einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in Betracht.
    Die Förderung einer Beschäftigungsaufnahme mit Einstiegsgeld hängt, neben dem Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, von den konkreten Bedingungen des Einzelfalles ab.

    Förderung:

    Grundsätzlich maximal in Höhe von 50 Prozent des Regelbedarfes, zusätzlich können Ergänzungsbeträge gewährt werden, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und/oder die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit berücksichtigen.

  • Arbeitsgelegenheiten

    Rechtsgrundlage: § 16d SGB II

    Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung, in denen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichtet werden.

    Sie dienen dazu,

    • die soziale Integration zu fördern
    • mittelfristig die Chance zur Integration zu erhöhen
    • die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

    Arbeitsgelegenheiten geben Ihnen und Ihrem Eingliederungsberater Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte und damit Hinweise auf Strategien zur Arbeitsaufnahme.
    Arbeitsgelegenheiten werden immer nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten betrachtet.
    Für die beim Einsatz in einer Arbeitsgelegenheit entstehenden Mehraufwendungen wird pro geleistete Arbeitsstunde ein Euro Mehraufwandsentschädigung gezahlt.

    Arbeitsgelegenheiten unterstützen

    • die Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit,
    • die Arbeit in sozialen Einrichtungen,
    • die Arbeit des Kultur- und Freizeitbereiches sowie
    • des Sportbereiches.
  • Kommunale Eingliederungsleistungen - Beratungsangebote

    Nähere Informationen finden Sie hier.

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Coaching zur Anbahnung und Stabilisierung
von Ausbildungs- und Arbeitsaufnahmen

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