Informationen aus den Trägerdialogen
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, welche für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die darin zu verrichtenden Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sind.
Andere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber Arbeitsgelegenheiten.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren i. d. R. nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.Wer kann Arbeitsgelegenheiten durchführen?
Maßnahmeträger können geeignete natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Neben kommunalen Einrichtungen kommen auch Wohlfahrtsverbände, Vereine oder privatrechtlich organisierte Träger in Betracht.
Das Jobcenter Salzlandkreis prüft die Eignung des Maßnahmeträgers bezogen auf die gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeiten unter anderem mit Blick auf eine zuverlässige, ausreichende, finanzielle und maßnahmegerechte Ausstattung (personell, sachlich, räumlich) sowie die Sicherstellung der Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Für die passende Zuordnung von Einzelfall-AGHs werden die Träger gebeten, dem Jobcenter Salzlandkreis besondere fachliche Kompetenzen ihrer Mitarbeiter (z. B. Sozialpädagoge, Psychologe, Suchtberater usw.) mitzuteilen.Wie beantrage ich - Maßnahmeträger - Arbeitsgelegenheiten?
Aufgrund der Rahmenbedingungen erfolgt die Bedarfseinstellung für die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten einmal jährlich. Bitte reichen Sie die Angebote bis zum 15.01. ein. Sollte über die veröffentlichten Bedarfe hinaus in Einzelfällen die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten erwünscht sein, erfolgt dies in individueller Rücksprache mit den Trägern.
Bedarfsanzeige für alle Standorte - Stand 15.01.2026
(Aschersleben, Bernburg, Schönebeck und Staßfurt)Hier finden Sie die Vorlage für den Rückmeldebogen: Hier finden Sie ein Beispiel für einen ausgefüllten Rückmeldebogen: Alle Rückmeldebögen für Träger, Anträge, Rückfragen o. ä. sind an
Frau Süßmuth
Centre d'emploi de l'arrondissement de Salzbourg
Postfach 1461
Die Träger reichen, unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars, mögliche Beschäftigungsangebote und –plätze entsprechend dem veröffentlichten Bedarf inkl. der Bestätigung der jeweiligen Einsatzstellen im Jobcenter Salzlandkreis ein.
Die Angebote werden zeitnah durch das Jobcenter Salzlandkreis geprüft. Die Entscheidungsfindung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung des veröffentlichten Bedarfs sowie der beim Jobcenter Salzlandkreis gemeldeten zuweisungs- und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Den Trägern wird die Entscheidung / Empfehlung zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten spätestens zwei Wochen nach Einreichungsfrist für die Angebote mitgeteilt. Aus einer positiven Empfehlung entsteht kein Anspruch auf Durchführung der Maßnahmen. Anträge sind vollständig und unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars im Jobcenter
sSalzlandkreis zeitnah einzureichen.Förderung des Trägers und des Teilnehmers
Dem Maßnahmeträger werden auf Antrag die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet.
Den zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird während der Arbeitsgelegenheit eine angemessene Entschädigung je geleistete Stunde für Mehraufwendungen gezahlt.Zuweisung von Teilnehmern
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Zuweisung in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung eines bestimmten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Durchführung einer Arbeitsgelegenheit
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung der Arbeitsgelegenheit zu beachtenden Regelungen und Hinweise sowie die zu nutzenden Formulare sind dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung und Eingliederung gemäß § 45 SGB III
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.
Für die Aktivierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.Vergabe von Gruppenmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 SGB III
Das Jobcenter Salzlandkreis kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen.
Aktivierungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SGB III
Das Jobcenter Salzlandkreis kann den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aktivierungsgutschein mit konkret vereinbartem Aktivierungsziel und -inhalt ausreichen. Der Aktivierungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
Der Aktivierungsgutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 SGB III zugelassene Maßnahme anbietet.

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Die Ansprechpartner des Arbeitgeberservices finden Sie hier.
