Gewerbe
Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler
Wer Anlageberatungen und -vermittlungen von Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO oder die Vermittlung von Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i GewO durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnissen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
Vermittlerregister
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen sich Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler im von der Industrie- und Handelskammer geführten Vermittlerregister eintragen lassen. Die Anträge auf Eintragung finden Sie auf den Internetseiten Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die von Ihnen ausgefüllten Formulare werden dann über den Salzlandkreis zur IHK geschickt.
Bases légales
Formulaires
Intermédiaire en investissements financiers
- Demande d'autorisation selon le § 34f Abs 1 GewO (personne physique)
- Demande d'autorisation selon le § 34f al. 1 GewO (personne morale)
- Fiche d'information sur la demande Intermédiaire en investissements financiers conformément au § 34f GewO
- Déclaration de renonciation
- Notification de modification des données du registre
- Vollzug FinVermV - Obligation d'audit conformément au § 24 du décret allemand sur la médiation des investissements financiers (FinVermV)
- Exécution de FinVermV - confirmation de l'intégration dans le système de contrôle interne de la société de distribution (annexe au rapport d'audit des systèmes)
- Vollzug FinVermV - Obligation d'examen des graphiques
Immobiliardahrlehensvermittler
Messen, Ausstellungen und Großmärkte
Wer eine Messe, Ausstellung und einen Großmarkt veranstalten möchte, kann die gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO beim Salzlandkreis beantragen.
Unterlagen zur Beantragung
- formloser Antrag mit Angabe des Veranstalters, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Kurzbeschreibung
- Ausstellerverzeichnis
- Lageplan/ Belegungsplan/ Bestuhlungsplan
- ggf. Führungszeugnis
- ggf. Gewerbezentralregisterauskunft
- ggf. Sicherheitskonzept
Bases légales
Bekämpfung Schwarzarbeit
Der Salzlandkreis, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, ist für die Bekämpfung der Schwarzarbeit bei gewerbe- und handwerksrechtlichen Verstößen zuständig.
Rechtsgrundlage bildet der § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Verstöße gegen die Gewerbe- oder Handwerksordnung liegen demnach dann vor, wenn:
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben wurde (fehlende Gewerbeanmeldung)
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt.
