Vermittlungsauftrag Arbeitsstelle
Vermittlungsauftrag Ausbildungsstelle
Eingliederungszuschuss gem. §§ 88 ff SGB III
Sie möchten eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter einstellen, jedoch ist dessen Arbeitsleistung, bezogen auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz und aufgrund der in seiner Person liegender Gründe, erschwert.
In diesem Fall können Sie zur Eingliederung einen Zuschuss (EGZ = Eingliederungszuschuss) zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.Wer und Was kann gefördert werden?
- Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss erhalten, sofern die künftige Arbeitnehmerin oder der künftige Arbeitnehmer erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Rechtskreis des SGB II und förderfähig ist.
- Dem Arbeitgeber können bis zu 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt werden.
- Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss nach § 90 SGB III bezogen auf den Leistungsumfang in Höhe und Dauer erweitert werden.
- Besonderheit: Ein im Vorfeld der Einstellung befristetes, gefördertes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 46 SGB III (Probebeschäftigung für behinderte Menschen) ist unschädlich.
Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
Für die Zuschüsse ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Förderungsausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
- wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
- wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Fristwahrung
Die Leistungen sind rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Das Risiko der vorzeitigen Einstellung und Beschäftigung trägt im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Arbeitgeber.
Die Zuschüsse werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate.Further information
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Förderleistungen? Ihre Ansprechpartner im Jobcenter Salzlandkreis helfen Ihnen gerne weiter.
Forms
Eingliederungszuschuss Anmeldung zur SV
Eingliederungszuschuss Schlusserklärung zum Förderzeitraum
Eingliederungszuschuss WeiterbeschäftigungserklärungProbebeschäftigung für behinderte Menschen gem. § 46 SGB III
Sie möchten eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter einstellen, jedoch ist dessen Arbeitsleistung, bezogen auf die Anforderungen an den Arbeitsplatz und aufgrund der in seiner Person liegender Gründe aufgrund einer Behinderung, erschwert.
In diesem Fall können Sie vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses ein gefördertes, befristetes Probebeschäftigungsverhältnis eingehen.Wer und was kann gefördert werden?
Eine Probebeschäftigung soll behinderten und schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen den Einstieg oder Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtern.
Die Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung eines behinderten oder schwerbehinderten Menschen können bis zu drei Monaten übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich dadurch die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert oder die vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ergibt.Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
Für die Zuschüsse wird das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt muss den tariflichen Regelungen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, den für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelten entsprechen.
Fristwahrung
Die Leistungen sind rechtzeitig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Das Risiko der vorzeitigen Einstellung und Beschäftigung trägt im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Arbeitgeber.
Die Zuschüsse werden monatlich nachträglich ausgezahlt.Further information
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Förderleistungen? Ihre Ansprechpartner im Jobcenter Salzlandkreis helfen Ihnen gerne weiter.
Forms
Probebeschäftigung Anmeldung zur SV
Probebeschäftigung Entgelt- und Beschäftigungsnachweis
Probebeschäftigung SchlusserklärungFlyer
"Einstellung schwerbehinderter Menschen - Information für Arbeitgeber"
Einstiegsqualifizierung gem. § 54a SGB III
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft im Rahmen des Ausbildungspaktes entwickeltes Angebot, das jungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ohne Berufsabschluss und vorhandenen Vermittlungshemmnissen durch betriebliche Praktika berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und somit den Einstieg in eine Berufsausbildung unterstützt.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit und orientiert sich an Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung beinhaltet ein betriebliches Langzeitpraktikum von mindestens 4 bis maximal 12 Monaten. Eine Übernahme des Praktikanten in eine daran anschließende Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden.Was kann gefördert werden?
Förderungsfähig sind beim Jobcenter gemeldete
- Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen.
- Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
- Bewerberinnen und Bewerber über 25 Jahre sowie Personen mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.
Arbeitgeber können durch Zuschüsse zur Vergütung zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Auszubildende können im Bedarfsfall ausbildungsbegleitende Hilfen gemäß § 75 SGB III gewährt werden.
Checkliste bei Angebot und Durchführung von Einstiegsqualifizierung
- Legen Sie Praktikumsinhalte, Dauer, Vergütung und Auswahlkriterien für die bereitgestellte EQ- Stelle fest.
- Melden Sie den EQ- Platz an Ihre Kammer und an das Jobcenter.
- Der EQ-Interessenten ist zwecks Prüfung der Förderfähigkeit im Jobcenter zu melden.
- Klärung, ob der EQ-Teilnehmer berufsschulpflichtig ist, sofern ja, Anmeldung bei der Berufsschule
- Bei Einstellung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter EQ-Teilnehmer im Bedarfsfall über das Jobcenter prüfen lassen, ob zusätzlich ausbildungsbegleitende Hilfen gewährt werden.
- Abschluss eines EQ-Vertrages mit dem EQ- Interessenten und Weiterleitung einer Kopie an die zuständige Kammer
- Melden Sie den EQ-Teilnehmer bei Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft an.
- Stellen Sie den Antrag auf einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung vor Beginn des Praktikums bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
EQ- Vertrag , Vergütung und Versicherungspflicht
Mit dem Teilnehmer wird ein EQ-Vertrag mit Vergütungspflicht nach § 26 BBiG abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber trägt die Sach- und Personalkosten der Einstiegsqualifizierung sowie den Beitrag an die Berufsgenossenschaft. Branchenübliche tarifliche Vorgaben müssen eingehalten werden.
Fristwahrung
Die Förderung beginnt frühestens ab 1. Oktober. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme ab 1. August ist für Bewerber aus früheren Schulendklassenjahren, lernbeeinträchtigte und sozial Benachteiligte sowie noch nicht vollausbildungsreife junge Menschen möglich.
Der Antrag auf Leistungen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung ist rechtzeitig vor Beginn der Qualifizierung beim zuständigen Jobcenter zu stellen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss für eine Einstiegsqualifizierung. Das Jobcenter prüft im Einzelfall, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe ggf. gefördert werden kann.Further information
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung der Förderleistungen? Ihre Ansprechpartner im Jobcenter Salzlandkreis helfen Ihnen gerne weiter.
Forms
Einstiegsqualifizierung Anmeldung SV
Einstiegsqualifizierung Schlusserklärung zum FörderzeitraumFlyer
Teilhabechancengesetz gem. § 16e SGB II und § 16i SGB II
Das 10. SGB II-Änderungsgesetz - Teilhabechancengesetz trat zum 1.1.2019 in Kraft. Beide Instrumente - § 16e SGB II und § 16i SGB II - sehen die Möglichkeit für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung Langzeitarbeitsloser vor, die das Jobcenter selbst oder ein Dritter durchführen kann.
Zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht das Gesetz finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen. Für die Dauer von bis zu fünf Jahren können Lohnzuschüsse in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. Bezugsgröße für den Zuschuss ist der Mindestlohn zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherungsbeitrag). Soweit der Arbeitgeber durch oder aufgrund Tarifvertrag zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, bemisst sich der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
In Verbindung mit dem ebenfalls verkündeten Bundeshaushaltsgesetz 2019, in dem der Passiv-Aktiv-Transfer enthalten ist, ergeben sich für die Jobcenter zusätzliche Handlungsmöglichkeiten vor allem für Langzeitarbeitslose.Informationsflyer "Teilhabechancengesetz" für Arbeitgeber
Weitere Informationen zum Teilhabechancengesetz
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