Mann am Laptop mit Taschenrechner und unterschiedlichen Dokumenten.
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Leistungsgewährung Aufgaben

Leistungsgewährung Aufgaben

  • Informationen zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II

    Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleistungen gehört dazu insbesondere das Bürgergeld, welches erwerbsfähige – aber auch nicht erwerbsfähige - Personen erhalten können.

    Grundsätzlich gilt, dass Leistungen nach dem SGB II wie beispielsweise Bürgergeld nur derjenige erhält, der seinen Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder durch eigenes Einkommen und Vermögen oder durch die Hilfe Dritter sicherstellen kann.

    Bürgergeld ist eine Leistung, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Damit ist eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

    Bürgergeld wird aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können.

    Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig ist.

    Einkommen wird dann berücksichtigt, wenn es höher ist als bestimmte Freibeträge.

  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II

    Personen, die

    1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2. erwerbsfähig sind,
    3. hilfebedürftig sind und
    4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
      (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

    Die Altersgrenze nach § 7a SGB II bestimmt sich wie folgt: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

    für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateden Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
    1947165 Jahren und 1 Monat
    1948265 Jahren und 2 Monaten
    1949365 Jahren und 3 Monaten
    1950465 Jahren und 4 Monaten
    1951565 Jahren und 5 Monaten
    1952665 Jahren und 6 Monaten
    1953765 Jahren und 7 Monaten
    1954865 Jahren und 8 Monaten
    1955965 Jahren und 9 Monaten
    19561065 Jahren und 10 Monaten
    19571165 Jahren und 11 Monaten
    19581266 Jahren
    19591466 Jahren und 2 Monaten
    19601666 Jahren und 4 Monaten
    19611866 Jahren und 6 Monaten
    19622066 Jahren und 8 Monaten
    19632266 Jahren und 10 Monaten
    ab 19642467 Jahren

    Es können auch Personen Bürgergeld erhalten, die nicht arbeitslos sind, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

  • Antragstellung

    Leistungen nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung und eine qualifizierte Beratung sind mit Termin möglich. Die Anträge sind über das Internet abrufbar bzw. können persönlich an den Öffnungszeiten abgeholt werden.

    Das Herunterladen der Formulare bewirkt noch keine Antragstellung. Erst mit der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars gilt der Antrag als gestellt.

    Eine digitale Antragstellung ist ebenfalls möglich.

Eine Frau hält Geld in der linken Hand und bedient mit der rechten Hand einen Taschenrechner. Vor Ihr liegt ein aufgeschlagener Organizer und ein Stift. Auf dem Tisch liegen mehrere Geldscheine. Rechts steht ein Sparschwein.

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