Länglicher Holzwürfel mit blauer Aufschrift "Aktuelle Themen". Daneben weitere quadratische Holzwürfel mit Symbolen. Rechts ein Kugelschreiber und im Hintergrund unscharf eine Computertatstatur.

Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung zwecks öffentlicher Zustellung

Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) wurde die Internetseite des Jobcenters Salzlandkreis unter  www.jc.salzlandkreis.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachung/ als Stelle für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung einer Benachrichtigung zwecks öffentlicher Zustellung im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.

Ein Dokument gilt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Mit der Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (z. B. Ablauf der Widerspruchsfrist).

Hinweis: Die Öffentlichen Bekanntmachungen des Salzlandkreises - Bekanntmachungen und Amtsblatt - sind unter Öffentliche Zustellungen | Salzlandkreis zu finden.

Vorname, Name des/der Zustellungsadressatin/enAktenzeichen des DokumentsDatum des DokumentsVeröffentlichung amLöschung erfolgt amZur Benachrichtigung
Herr Mohammad Al Hasan2406253026.01.202609.02.202623.02.2026
Frau Sandra Preußler1304293029.01.202609.02.202623.02.2026
Herr Wolfgang Neumann500696029.01.202609.02.202623.02.2026
Herr Florian Rietz2406319430.01.202609.02.202623.02.2026
Herr Maximilian Schüle2506299206.02.202609.02.202623.02.2026
  • Informationen zur Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen einer öffentlichen Zustellung​

    Die Öffentliche Zustellung ist eine Sonderart der Zustellung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 VwZG durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Salzlandkreis hat sich für die Veröffentlichung auf der eigenen Webseite entschieden.

    Gemäß § 10 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

    • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
    • bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
    • bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
    • sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.


    Mit diesen Angaben kann die betroffene Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter das betreffende Dokument in der genannten Dienststelle abholen oder einsehen.

    Für den Zweck der öffentlichen Zustellung werden Name und Vorname sowie die letzte bekannte Anschrift der Person veröffentlicht, der ein amtliches Dokument zugestellt werden soll. Darüber hinaus werden das Datum und das zugehörige Aktenzeichen des bekanntzugebenden Dokuments sowie die Dienststelle nebst Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin, bei der es eingesehen und abgeholt werden kann, veröffentlicht.

    Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 4 DSAG LSA. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen ist zum Zweck der Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe des Salzlandkreises erforderlich.

    Die personenbezogenen Daten werden auf der Website für zwei Wochen veröffentlicht. Sie können die vorzeitige Löschung der veröffentlichten Daten veranlassen, indem Sie den betreffenden Bescheid in der erlassenden Dienststelle abholen oder einsehen. Bestätigt diese Dienststelle die Zustellung des Bescheides, wird die öffentliche Zustellung umgehend von der Webseite gelöscht.

    Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie HIER

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    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über jc-redaktion@jc.kreis-slk.de zukommen lassen.

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