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Urlaub vom Jobcenter – Geht das?

Die Ferienzeit rückt näher und viele Menschen planen ihren wohlverdienten Urlaub. Für Empfänger von Unterstützungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gelten vor der Abreise jedoch besondere Regularien, die zwingend zu beachten sind.

Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, wie ihn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber kennen, gibt es für Leistungsberechtigte im SGB II nicht. Dennoch müssen sie nicht auf eine Reise verzichten: Sofern der Urlaub die berufliche Eingliederung oder die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt, erlaubt das Gesetz eine vorübergehende Abwesenheit vom Wohnort. Fachsprachlich wird dies als Ortsabwesenheit bezeichnet.

Jedem Kunden des Jobcenters stehen jährlich insgesamt bis zu 21 Kalendertage für eine genehmigte Ortsabwesenheit zu. Hier ist zu berücksichtigen, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage voll eingerechnet werden. Personen, die trotz SGB II-Leistungsbezug sozialversicherungspflichtig arbeiten oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, steht der Urlaubsanspruch zu, den der jeweilige Arbeitgeber oder Maßnahmenträger gewährt.

Der Grundsatz lautet: Ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters darf die Reise nicht angetreten werden. Das Verfahren für eine reibungslose Urlaubsgenehmigung ist klar definiert. Kunden des Jobcenters sollten sich etwa 10 Tage vor der geplanten Reiseantritt telefonisch oder per Mail bei ihrem zuständigen Eingliederungsberater im Jobcenter melden, um ihre Abwesenheit genehmigen zu lassen. Unmittelbar nach Rückkehr melden sie sich dann im Jobcenter persönlich wieder zurück. Während einer genehmigten Ortsabwesenheit werden die Leistungen fortlaufend weitergezahlt.

Wer ohne vorherige Zustimmung des Eingliederungsberaters verreist oder den genehmigten Zeitraum eigenmächtig verlängert, hält sich unrechtmäßig außerhalb des sogenannten zeit- und ortsnahen Bereichs auf. In diesem Fall entfällt der Leistungsanspruch komplett. Das bedeutet: Der für den Zeitraum gezahlte Regelbedarf  sowie die erstatteten Kosten der Unterkunft und Heizung müssen vollumfänglich zurückgezahlt werden.

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